Rechtsanwalt Konrad Dienst in Landshut

Arbeitsgebiet Internetrecht


Grundzüge des Internetrechts

Rechtliche Einordnung

Das Internetrecht (oder auch: Onlinerecht) stellt im Grunde genommen kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittmenge aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet. Es befasst sich daher mit allen rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet im weitesten Sinne verbunden sind. Vom "Recht des Internet" sind das allgemeine und besondere Zivilrecht und das Strafrecht ebenso umfasst wie das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Marken- das Patentrecht und zahlreiche andere Rechtsgebiete.


Unser Leistungsspektrum

Grundsätzlich beraten und vertreten wir Sie gerne in allen Bereichen des Internetrechts.

Eine beispielhafte Aufzählung der Leistungen, die wir für Sie auf dem Gebiet des Online-Recht erbringen können, finden Sie nachstehend aufgelistet.

Leistungen für Internetnutzer

  • Abwehr von Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung, illegalem Filesharing

  • Abwehr von Abmahnungen wegen Urheber, Marken- oder Wettbewerbsrechtsverletzungen in Auktionsplattformen (z.B. eBay)

  • Geltendmachung von Ansprüchen aus (Kauf-) Verträgen im Internet

  • Haftung für Beiträge in Foren oder auf Bewertungsplattformen

  • Haftung für Beiträge auf Bewertungsplattformen

  • Schutz gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. in Sozialen Netzwerken, Foren oder Bewertungsplattformen)

Leistungen für Betreiber gewerblicher oder privater Websites

  • Haftung für eigene und fremde Internetinhalte

  • Haftung von Foren- und Plattformbetreibern

  • Haftung für Hyperlinks und Suchmaschineneinträge

  • Domainstreitigkeiten

  • Rechtliche Betreuung von Online-Shops, eBay-Shops, etc.

  • Erstellung von Nutzungsbedingungen und AGB

  • Abwehr von Wettbewerbsverletzungen

Leistungen für Inhaber von Urheber- oder Markenrechten

  • Abwehr von Urheberrechtsverletzungen (z.B. bei illegalem Filesharing)

  • Abwehr von Marken- und Kennzeichenverletzungen



Ausgewählte Entscheidungen zum Internetrecht

  • BGH, Urt. v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 (Halzband):
    Haftung eines (eBay-) Accountinhabers für Schutzrechtsverletzungen Dritter

  • BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 (WLAN):
    Haftung des Anschlusshinhabers für "offenes" WLAN:

    Das Urteil des für Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) befasst sich mit den Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen, die ein Dritter unter Ausnutzung eines ungeschützten oder mangelhaft geschützten WLAN-Anschlusses eines anderen begangen hat, veröffentlicht.
    Damit dürfte der lange geführte Meinungsstreit zu dieser Spielart von über das Internet begangenen Urheberechtsverletzungen ein - wenn auch nicht allseits als befriedigend empfundenes - Ende gefunden haben. Begrüßenswert an der Entscheidung ist immerhin, dass der BGH einen Mittelweg gegangen ist, indem klargestellt wurde, dass der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes - anders als etwa der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay (siehe hierzu die Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06) - für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen jedenfalls nicht als "Verletzer" sondern lediglich als so genannter "Störer" haftet. Danach können Privatpersonen vom Rechteinhaber für Urheberrechtsverletzungen Dritter zwar auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für diese eingeschränkte Haftung ist jedoch auch bezüglich dieser Fallgruppe, dass der Anschlussinhaber weder selbst gehandelt noch die Rechtsverletzung des Dritten wissentlich zugelassen oder geduldet hat.
    Erfreulicherweise hat der Senat den Maßstab der Sicherungsvorkehrungen auf den zum Zeitpunkt der Anschaffung des jeweiligen WLAN-Routers gegebenen Standard begrenzt, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass die herstellerseitig vorgegebene Basisverschlüsselung im Zuge der Installation durch eine individuelle Verschlüsselung des Anschlussinhabers ersetzt werden muss.
    Entgegen der in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 geweckten Erwartung hat der 1. Senat indessen über die Frage, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen bei einer derartigen Konstellation die Anwendung von § 97 a Abs. 2 UrhG eröffnet sein kann und damit eine Deckelung des Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der Abmahnkosten des Rechteinhabers auf 100,00 € in Betracht zu ziehen ist, nicht entschieden.

  • BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 (Morpheus):
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Grenzen der Aufsichtspflicht von Eltern eines 13-jährigen Kindes hinsichtlich des Verbots der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen